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Weitere Verstöße i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1-10, Abs. 2 HinSchG oder Art. 2 HinSch-RL
Es können ausschließlich gemeldet werden:

- Regelverstöße, die strafbewehrt sind,

- Regelverstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie 

- sonstige Verstöße, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-10, Abs. 2 HinSchG oder Art. 2 HinSch-RL genannt sind.

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    Vertretung Stab 04 (Compliance-Beauftragte)
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    Stab 04 Compliance-Beauftragte

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